Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gemeindevermittlungsämter
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 59/1907 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 423/1974RGBl. Nr. 59 aus 1907, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 4Artikel 2, Paragraph 4
Index
23/05 Sonstiges Exekutionsrecht
Text
§ 4.Paragraph 4,
Die Tage vom Anbringen des Begehrens um Einleitung der Sühneverhandlung bei dem Vermittlungsamte bis zu dem Tage, an welchem die Sühneverhandlung tatsächlich vorgenommen wurde oder für welchen sie fruchtlos anberaumt war, werden in die sechswöchentliche Klagefrist (§ 46 StPO) nicht eingerechnet.Die Tage vom Anbringen des Begehrens um Einleitung der Sühneverhandlung bei dem Vermittlungsamte bis zu dem Tage, an welchem die Sühneverhandlung tatsächlich vorgenommen wurde oder für welchen sie fruchtlos anberaumt war, werden in die sechswöchentliche Klagefrist (Paragraph 46, StPO) nicht eingerechnet.
Die Zeit, während welcher ein Verfahren in Ehrenbeleidigungssachen infolge Anbringens des Begehrens um Einleitung der Sühneverhandlung oder infolge Einlangens der an das Vermittlungsamt abgetretenen Ehrenbeleidigungsklage bei diesem anhängig ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.
Schlagworte
Strafprozessordnung, BGBl. Nr. 631/1975
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2014
Dokumentnummer
NOR40027090